Allgemeine Geschäftsbedingungen Hirsch Recycling GmbH, Bremen

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag zur Leistungserbringung wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Hirsch Recycling GmbH – im Folgenden Auftragnehmer genannt – geschlossen. Entgegen-stehende oder von den Bedingungen des Auftragnehmers abweichende Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer vorbehaltlich einer an-derweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht an. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Bedingungen des Auftragnehmers auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.
  2. Der Vertrag kommt durch die mündliche, fernmündliche oder schriftliche Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande.
  3. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen treten mit dem Zustandekommen des Vertrages in Kraft. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten uneingeschränkt für alle Angebote, Aufträge, Leistungen und Vereinbarungen. Auf Wunsch stellen wir die AGBs auch gerne schriftlich zur Verfügung.
  5. Die besonderen Vertragsbedingungen. für Big-Backs gehen vor.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ohne ausdrückliche Auftrags-bestätigung kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebotes des Auftragnehmers mit der akzeptierten Ausführung der geschuldeten Leistung zustande.
  2. Der Vertrag betrifft üblicherweise die Bereitstellung, die Miete sowie die Abholung des Containers (sowie sämtlicher Behältnisse) durch den Auftragnehmer von einem durch den Auftraggeber bestimmten Aufstellort zu einer vom Auftraggeber bestimmten Abladestelle. Abweichende Regelungen sind möglich und werden vom Auftraggeber vorgegeben.
  3. Umfasst der erteilte Auftrag auch die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, so trifft der Auftragnehmer die Auswahl der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.
  4. Bei Online Anfragen gilt: Der Auftrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Vertragspartner zuvor durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese All-gemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinem Antrag aufgenommen hat.
  5. Wir schicken daraufhin dem Vertragspartner eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in der die Bestellung nochmals aufgeführt wird und die der Vertragspartner über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Unsere automatische Empfangsbestätigung stellt zu-gleich unsere Annahme des Antrages des Kunden dar.

§ 3 Abwicklung

  1. Liefer- und Abholtermine oder An- und Abfuhrintervalle, die nicht ausdrücklich als verbind-lich vereinbart worden sind, sind unverbindliche Angaben zu zeitlichen Orientierung . Eine frühere oder spätere Leistung ist grundsätzlich zulässig. Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen
  2. Bei vereinbarten Liefer- und Abholterminen oder An- und Abfuhrintervallen gilt auch eine zeitlich verzögerte Leistungserbringung als vertraglich erbracht. Verzögerungen bei der Leis-tungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die dem Auf-tragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern oder Lieferanten des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragneh-mer auch für verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lie-ferverzögerungen berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Auftrages Dritter zu bedienen.
  4. Die Übernahme der Abfälle erfolgt ausschließlich im Rahmen freier Kapazitäten. Der Auf-tragnehmer ist berechtigt, die Annahme der Abfälle zeitlich bis zur Erlangung freier Kapazitä-ten hinauszuzögern oder die Annahme komplett zu verweigern.

§ 4 Zufahrt und Aufstellplatz

  1. Der Auftraggeber hat bei der Bereitstellung von Behältern für einen geeigneten Aufstell-platz und für die gefahr- und schadlose Befahrbarkeit, auch der Zufahrtswege, zu sorgen. Eine Umstellung des Behälters – auch nur für kurze Zeit – vom Aufstellplatz ist untersagt. Bei Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen hat der Auftraggeber die Vorschriften der Stra-ßenverkehrsordnung einzuhalten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuho-len und für die notwendige Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung, etc.) zu sorgen.
  2. Der Auftraggeber hat für die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu sorgen.
  3. Der Auftraggeber sorgt insgesamt für die freie und ungehinderte Zufahrt bei der Bereitstel-lung, dem Tausch und der Abholung des Containers.
  4. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen und Genehmigungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen oder eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.
  5. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Aufstellplatz und/oder die Zufahrt durch das vom Auftragnehmer eingesetzte Fahrzeug oder den Container ohne Beschädigung bei üblicher Aufstellung genutzt werden kann. Insbesondere das Traglastrisiko liegt beim Auftraggeber.
  6. Abmessungen und zu erwartende Gewichte der Fahrzeuge und des Containers werden dem Auftraggeber auf Wunsch vom Auftragnehmer mitgeteilt.
  7. Für Schäden am Fahrzeug und/oder Container oder infolge eines ungeeigneten Aufstell-platzes und/oder einer ungeeigneten Zufahrt haftet der Auftraggeber, es sei denn der Auf-tragnehmer hat diese zu vertreten.
  8. Soweit der Container/ Behälter wegen eines ungeeigneten Aufstellplatzes und/oder einer ungeeigneten Zufahrt nicht aufgestellt, getauscht oder abgeholt werden kann, trägt der Auf-traggeber die Kosten der vergeblichen Anfahrt des Auftragnehmers.

§ 5 Zu den Behältern

Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den einwandfreien Zustand des Contai-ners. Etwaige Mangel sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und verhindert eine zweckentfremdete Nutzung.

  1. Der Auftraggeber ist für die erforderliche Sicherung von Sammelbehältern, Containern etc. (Beleuchtung, Absperrung) verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfü-gung gestellten Sammelbehälter obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auf-tragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung geltend gemacht werden.
  2. Der Auftraggeber versichert die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung zur Verfü-gung gestellten Sammelbehälter, Container etc. gegen Feuer, Sachbeschädigung, Einbruch, Verlust und Diebstahl und tritt seine Ansprüche gegen die Versicherung sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
  3. Die Behälter bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Hirsch Recycling GmbH). Ein Zu-rückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Rechte oder Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

§ 6 Beladung des Containers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Container möglichst gleichmäßig, nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen wird. Schäden und Kosten, die durch Überladung oder unsachgemäßer Beladung entstehen, trägt der Auf-traggeber.

  1. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass der Container nur mit den Abfällen beladen wird, die vertraglich vereinbart sind. Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile und trägt damit die dadurch verursachten Kosten (Sortier-, Lagerkosten, Handling, Analysen etc.), die dem Auf-tragnehmer infolge falscher Deklaration oder Befüllung entstehen. Bis zur Abholung durch den Auftragnehmer trägt der Auftraggeber das alleinige Risiko und die Gefahr für die in den Sammelbehältern, Containern etc. gelangten Abfälle einschließlich deren Entsorgung und der damit verbundenen Kosten.
  2. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Deklarierung der Abfälle obliegt allein dem Auftragge-ber, gleichwohl ist der Auftragnehmer auf Wunsch hierbei behilflich. Der Auftraggeber ist zur genauen Unterrichtung über Art und Zusammenhang der angedien-ten Stoffe verpflichtet. Jede nicht nur unwesentliche tatsächliche Abweichung von den Anga-ben des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer, nach seiner Wahl entweder die An-nahmestoffe abzulehnen oder deren Rücknahme zu verlangen und die angemessene Vergü-tung für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen oder die für die ordnungsgemäße Ent-sorgung angemessene Vergütung zu berechnen. Bei notwendiger Verwahrung der Stoffe ist der Auftraggeber außerdem zur Zahlung der Lagerkosten verpflichtet. Die Auswahl der anzu-fahrenden Entsorgungsstellen (Deponie, Zwischenlager, Sortieranlage o.ä.) obliegt dem Auf-tragnehmer.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abfuhr des Containers abzulehnen, wenn die Bela-dung nicht vertragskonform vorgenommen wurde und/oder die Deklarierung der Abfälle nicht ordnungsgemäß sein sollte. Die Kosten der vergeblichen Anfahrt trägt der Auftraggeber.
  4. Gefährliche Abfälle sind ordnungsgemäß zu verpacken.

§ 7 Haftung und Schadenersatz

  1. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Container während des Zeitraums von der Be-reitsteilung bis zur Abholung. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in die-sem Zeitraum.
  2. Für Schäden, die bei der Bereitsteilung oder Abholung des Containers am Aufstellplatz oder an der Zufahrt entstehen, haftet der Auftragnehmer
    • nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und/oder
    • bei der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) und/oder
    • bei der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers stehen dem Verschulden des Auftragnehmers gleich.

  1. Der Schaden muss durch den Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer angezeigt werden, ansonsten sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  2. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Annahme der Abfälle an einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage für die ordnungsgemäße Deklarierung, die Beschaffenheit und die Zusammensetzung der Abfälle.
  3. Haftungsansprüche, die in diesem Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gel-ten auch für das Personal des Auftragnehmers und das Personal der von ihm zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Firmen (Vertrag zu Gunsten Dritter).
  4. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangen des Schadens durch den Berechtigten. Das gilt nicht bei Schadenersatzansprüchen
    • aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und/oder
    • bei der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) und/oder
    • bei der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder
    • beim Verkauf von neuen Sachen oder beim Verkauf von gebrauchten Sachen, wenn der Auftragnehmer bei Vertragsschluss arglistig oder vorsätzlich den Mangel kannte.
  5. Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers stehen dem Verschulden des Auftragnehmers gleich.

§ 8 Entgelt

  1. Das vereinbarte Entgelt beinhaltet, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die Bereitstellung, die Miete, den Tausch, die Leerung und/oder die Abholung des Containers/Behälters. Zusätzlich werden dem Auftraggeber die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, ggfs. die Sortierung, ggfs. alle behördlichen Gebühren (z.B. die NGS – Gebühren für Asbest- und KMF-Abfälle aus Niedersachsen) sowie die Kosten für das elektronische Nachweisverfahren berechnet.
  2. Längere Wartezeiten bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Alle Entgelte verstehen sich als Nettoentgelte zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Überschreitet der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Mietzeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe ei-nen Mietzins zu berechnen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig.
  2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer nur be-fugt, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Ein Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Ver-trag zurückzutreten oder die Leistung bis zur Zahlung des Vorschusses zu verweigern. Schadenersatzforderungen des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 10 Änderung der Vertragsgrundlage

Die vereinbarten Entgelte basieren auf der zum Zeitpunkt der Vertragszeichnung geltenden Marktlage für Abfälle, den Entsorgungskosten, dem Index für Investitionskosten, dem Güter-nahverkehrstarif, den allgemeinen Personalkosten, den Kosten für die Aufbereitung von Ab-fällen, den Transportkosten, dem Index für Mineralölerzeugnisse und dem Index für Straßen-fahrzeuge. Erhöhen sich die vorgenannten Kostenbestandteile, ist der Auftragnehmer be-rechtigt, für die daraus resultierenden Entgelte eine entsprechende Anpassung zu verlangen. Erhöhen sich vorgenannte Kostenbestandteile aufgrund Gesetzesänderungen, Änderungen von Verordnungen oder anderen untergesetzlichen Regelwerken oder treten durch neube-gründete oder veränderte Steuern, Abgaben oder Gebühren zusätzliche Belastungen für die Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag für den Auftragnehmer auf, ist der Vertrag auf einseitige Änderung durch den Auftragnehmer anzupassen. Die Preisanpassung ist jedoch frühestens vier Monate ab Vertragsschluss möglich.
Sollte die Preisanpassung aufgrund einer Kostensteigerung gemäß den zuvor genannten Punkten zu einer für den Auftraggeber unzumutbaren Preiserhöhung führen, hat der Auftrag-geber das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündi-gen..

§ 11 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall hinsichtlich der unwirksamen Bestimmungen geeigne-te Regelungen treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen. Dies gilt auch für etwaige Lücken des Vertrages.

§ 12 Datenschutz

Der Auftraggeber ist  vertraglich berechtigt, dass Daten über seine Person und maßgebliche Daten über das Vertragsverhältnis gespeichert, geändert und/oder gelöscht werden. Erfor-derlichenfalls können die Daten soweit nicht die Interessen des Auftraggebers und gesetzli-che Bestimmung verletzt werden, an Dritte zur Bearbeitung für den Auftragnehmer übermit-telt werden.Die Datenschutzerklärung kann auf der Homepage unter (Link) eingesehen werden. Auf An-forderung übersenden wir sie gerne.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist Bremen. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber nicht gleichzeitig Kaufmann im Sinne des Handelsge-setzbuches ist.